Übermenge

Die euro­päi­sche Wein­ge­setz­ge­bung sieht für Qua­li­täts­wei­ne Begren­zun­gen der Trau­benerträ­ge pro Hekt­ar vor. Wird über den Maxi­mal­ertrag hin­aus geern­tet, wer­den nicht nur die­se Über­men­gen, son­dern der gesam­te Wein zu Tafel­wein deklas­siert und u. U. zur Destil­la­ti­on gege­ben. Eine Son­der­form der Über­men­gen­re­ge­lung gibt es in Deutsch­land. Dabei müs­sen die Über­men­gen nicht sofort deklas­siert, son­dern dür­fen einen begrenz­ten Zeit­raum, meist ein Jahr, über­la­gert wer­den. In die­ser Zeit wird ver­sucht, die Über­men­ge abzu­set­zen. Gelingt das nicht, wird der Wein ohne öffent­li­che Bei­hil­fen oder Prä­mi­en zwangs­de­stil­liert. Für Tafel­wei­ne gibt es kei­ne Über­men­gen­re­ge­lung. Im außer­eu­ro­päi­schen Aus­land sind Ertrags­be­gren­zun­gen unbe­kannt. Damit exis­tiert auch kei­ne Übermengenregelung. 

Partner

Unser Newsletter