Nach der INAO-Nomenklatur und den EU-Bestimmungen wird Wein definiert als »alkoholisches Getränk, entstanden aus der Vergärung des Safts frisch gelesener Trauben in den jeweiligen Ursprungsgebieten in Übereinstimmung mit den dortigen Traditionen und Gepflogenheiten«. Der letzte Teil der Definition wurde angehängt, um auch Weine, die nicht aus frischen, sondern aus edelfaulen, gefrorenen oder getrockneten Trauben hergestellt werden, einzuschließen. Damit ist das Produkt Wein gegen »weinähnliche Getränke« (Obstweine aus Äpfeln, Birnen, Erdbeeren, Pflaumen, Johannisbeeren u. a. sowie Honigweine bzw. Met mit mind. 4, höchstens 6 Vol. % Alkohol) oder »weinhaltige Getränke« (z. B. Schorle) ebenso abgegrenzt wie gegen Kunstwein. »Weinhaltige Getränke« müssen zu mind. 50 Prozent aus Wein bestehen, und der vorhandene Alkohol darf nur aus dem zugesetzten Wein stammen. Das bedeutet, dass das weinhaltige Getränk nicht Resultat eines Fermentationsvorgangs sein darf.
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