EuGH: “bekömmlicher” Wein verboten

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof in Luxem­burg (EuGH) hat klar­ge­stellt, dass der Begriff „bekömm­lich“ auf dem Eti­kett eines Weins nichts zu suchen habe. Seit 2006 gilt in der EU ein gene­rel­les Ver­bot von gesund­heits­be­zo­ge­nen Anga­ben auf dem Eti­kett von Geträn­ken mit einem Alko­hol­ge­halt über 1,2 Vol.%.

Damit hat das obers­te euro­päi­sche Ver­wal­tungs­ge­richt eine Beschwer­de der Pfäl­zer Genos­sen­schaft Deut­sches Wein­tor gegen Urtei­le des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier und des Ober­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz zurück­ge­wie­sen. Die­se Gerich­te hat­ten eine Bean­stan­dung der rheinland-pfälzischen Wein­kon­trol­le für rech­tens erklärt, der­zu­fol­ge das Deut­sche Wein­tor für sei­ne Wein­se­rie „Edi­ti­on mild“ nicht mit dem Satz „Die­ser Wein zeich­net sich durch eine ange­neh­me Säu­re aus und ist bekömm­lich…“ auf dem Eti­kett wer­ben dürfe.

Die Pfäl­zer Genos­sen hat­ten argu­men­tiert, die Bezeich­nung “bekömm­lich” bezie­he sich aus­schliess­lich auf die Tat­sa­che, dass ihre Wei­ne einen gerin­gen Säu­re­ge­halt auf­wei­sen. Ein gesund­heit­li­cher Bezug sei nicht vor­han­den. Dem wider­spra­chen die Rich­ter. Eine „vor­über­ge­hen­de Bekömm­lich­keit“ auf­grund nied­ri­ger Säu­re sug­ge­rie­re „eine nach­hal­tig posi­ti­ve phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung“ auf das Ver­dau­ungs­sys­tem, die nicht exis­tie­re. Zudem wür­den die Risi­ken unter­schla­gen, die bei häu­fi­gem, miss­bräuch­li­chen Ver­zehr von Wein exis­tie­ren, auch wenn die­ser „bekömm­lich“ sei.

Das Main­zer Minis­te­ri­um für Umwelt, Land­wirt­schaft, Ernäh­rung, Wein­bau und Fors­ten begrüss­te die Ent­schei­dung des EuGH. Das Deut­sche Wein­tor will nun das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig anru­fen. In Pro­spek­ten, Wer­be­mit­teln und im Inter­net bewer­ben die Genos­sen ihre „Edi­ti­on mild“ nun ver­stärkt mit dem Begriff „bekömm­lich“.

 

 

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