Geschmacksbezeichnung für durchgegorene Weine, die keinen oder nur einen geringen Restzuckergehalt aufweisen. Laut der europäischen Gesetzgebung sind bei trockenen Weinen grundsätzlich 4 Gramm Restzucker pro Liter zulässig. In Ausnahmefällen darf ein trockener Wein sogar 9 Gramm enthalten, und zwar dann, wenn die Säure max. 2 Gramm niedriger liegt als der Restzucker. Diese Regelung wurde v. a. für deutsche Weine geschaffen, die wegen ihrer hohen Säure auch bei 9 Gramm Restzucker noch trocken schmecken. Bei Schaumweinen mit der Bezeichnung trocken darf der Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 Gramm liegen, da die Kohlensäure den Süßeeindruck mindert.
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