In den Ländern der EU gilt bis auf weiteres ein Neuanpflanzungsverbot. Das bedeutet: Es dürfen zu den bestehenden keine neuen Weinbergflächen angelegt werden. Hintergrund dieser Maßnahme sind die Weinüberschüsse in Europa. Um die Entwicklung von qualitativ höherwertigen, vermarktungsfähigen Weinen nicht zu behindern, sind jedoch Ausnahmen von der Regel beschlossen worden. Dazu gehört, dass Neuanlagen in der Größenordnung möglich sind, wie Weinberge gleichzeitig gerodet werden. Das Recht zur Neuanlage kann also von rodenden an neupflanzende Weingüter verkauft werden. Außerdem vergibt die EU an jedes Mitgliedsland begrenzte Flächenkontingente zur Neubepflanzung, die diese an Weinbaubetriebe vergeben können.
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