Neuanpflanzungsverbot

In den Län­dern der EU gilt bis auf wei­te­res ein Neu­an­pflan­zungs­ver­bot. Das bedeu­tet: Es dür­fen zu den bestehen­den kei­ne neu­en Wein­berg­flä­chen ange­legt wer­den. Hin­ter­grund die­ser Maß­nah­me sind die Wein­über­schüs­se in Euro­pa. Um die Ent­wick­lung von qua­li­ta­tiv höher­wer­ti­gen, ver­mark­tungs­fä­hi­gen Wei­nen nicht zu behin­dern, sind jedoch Aus­nah­men von der Regel beschlos­sen wor­den. Dazu gehört, dass Neu­an­la­gen in der Grö­ßen­ord­nung mög­lich sind, wie Wein­ber­ge gleich­zei­tig gero­det wer­den. Das Recht zur Neu­an­la­ge kann also von roden­den an neu­pflan­zen­de Wein­gü­ter ver­kauft wer­den. Außer­dem ver­gibt die EU an jedes Mit­glieds­land begrenz­te Flä­chen­kon­tin­gen­te zur Neu­be­pflan­zung, die die­se an Wein­bau­be­trie­be ver­ge­ben können.

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