Jahrgangswein

Wein aus Trau­ben eines Jahr­gangs. Nach gel­ten­dem EU-Recht dür­fen einem Wein bis zu 15 Pro­zent eines ande­ren statt des auf dem Eti­kett ange­ge­be­nen Jahr­gangs bei­gemischt wer­den. Das gilt auch für Wei­ne aus über­see­ischen Län­dern, die in die EU expor­tiert wer­den. In vie­len über­see­ischen Wein­bau­län­dern dür­fen die Wei­ne dage­gen mit bis zu 25 Pro­zent eines ande­ren Jahr­gangs ver­schnit­ten werden.

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