Wein aus Trauben eines Jahrgangs. Nach geltendem EU-Recht dürfen einem Wein bis zu 15 Prozent eines anderen statt des auf dem Etikett angegebenen Jahrgangs beigemischt werden. Das gilt auch für Weine aus überseeischen Ländern, die in die EU exportiert werden. In vielen überseeischen Weinbauländern dürfen die Weine dagegen mit bis zu 25 Prozent eines anderen Jahrgangs verschnitten werden.
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