Gesetzliche Bezeichnung für Weine der höchsten Qualitätsstufe aus dem Rheingau. Erstes Gewächs ist nur für die Sorten Spätburgunder und Riesling zulässig, und zwar in zwei Kategorien: für die geschmacklich trockenen Weine aus vollreifen Trauben sowie für die edelsüßen Weine aus spät gelesenen Trauben. Erstere (gemeint sind Weine bis ca. 13 Gramm Restzucker bei entsprechend hoher Säure) tragen nur noch die Bezeichnung Erstes Gewächs und den Namen der Lage auf dem Etikett. Rebsorte und Prädikatsstufe werden nicht mehr angegeben. Letztere sind für den Verbraucher daran zu erkennen, dass sie neben der Lage die Prädikatsstufe angeben (Spätlese, Auslese, Eiswein, Beeren- und Trockenbeerenauslese). Gemeinsam ist den Weinen beider Kategorien, dass sie aus dem Herzstück einer Klassifizierten Lage kommen und strenge Qualitätskriterien erfüllen. So dürfen bei einem Erstes Gewächs nicht mehr als50 hl/ha gelesen werden. Handleseist vorgeschrieben. Außerdem müssen die Weine eine strenge sensorische Prüfung bestehen und dürfen erst ab dem 1. September des auf die Lese folgenden Jahres in den Verkauf kommen. Die Regelung gilt seit dem Jahrgang 1999. Das Erste Gewächs wird durch einen schwarzen Balken mit drei romanischen Rundbögen symbolisiert. Umstritten war die Einführung v. a. wegen des Ausschlusses der Bezeichnungen »trockene Spätlese« bzw. »trockene Auslese«. Erzeuger, die auf diese Bezeichnungen Wert legen, können ihre Weine seitdem nicht mehr als Erstes Gewächs, sondern müssen sie als Guts- oder Ortsweine ohne Lagenbezeichnung auf den Markt bringen, auch wenn sie aus einer Klassifizierten Lage stammen.
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