Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat klargestellt, dass der Begriff „bekömmlich“ auf dem Etikett eines Weins nichts zu suchen habe. Seit 2006 gilt in der EU ein generelles Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Etikett von Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vol.%.
Damit hat das oberste europäische Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Pfälzer Genossenschaft Deutsches Weintor gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Diese Gerichte hatten eine Beanstandung der rheinland-pfälzischen Weinkontrolle für rechtens erklärt, derzufolge das Deutsche Weintor für seine Weinserie „Edition mild“ nicht mit dem Satz „Dieser Wein zeichnet sich durch eine angenehme Säure aus und ist bekömmlich…“ auf dem Etikett werben dürfe.
Die Pfälzer Genossen hatten argumentiert, die Bezeichnung “bekömmlich” beziehe sich ausschliesslich auf die Tatsache, dass ihre Weine einen geringen Säuregehalt aufweisen. Ein gesundheitlicher Bezug sei nicht vorhanden. Dem widersprachen die Richter. Eine „vorübergehende Bekömmlichkeit“ aufgrund niedriger Säure suggeriere „eine nachhaltig positive physiologische Wirkung“ auf das Verdauungssystem, die nicht existiere. Zudem würden die Risiken unterschlagen, die bei häufigem, missbräuchlichen Verzehr von Wein existieren, auch wenn dieser „bekömmlich“ sei.
Das Mainzer Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten begrüsste die Entscheidung des EuGH. Das Deutsche Weintor will nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anrufen. In Prospekten, Werbemitteln und im Internet bewerben die Genossen ihre „Edition mild“ nun verstärkt mit dem Begriff „bekömmlich“.