Die kürzlich verabschiedete Novelle zum österreichischen Weingesetz von 2009 enthält zahlreiche bezeichnungsrechtliche Neuerungen. Sie sind Teil der Strategie des Herkunftsmarketings, das das Landwirtschaftsministerium und die Österreichische Weinmarketing Gesellschaft (ÖWM) seit vielen Jahren betreiben. Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Burgenland.
Die bisher geltenden Ursprungsbezeichnungen Neusiedlersee, Neusiedlersee-Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland werden abgeschafft. Künftig sollen alle Qualitätsweine dieses Bundeslandes nur noch die Bezeichnung Burgenland auf dem Etikett führen dürfen. Lediglich die burgenländischen DAC-Weine dürfen sich noch mit den Namen der Unterzonen schmücken: also Neusiedlersee DAC (Zweigelt), Leithaberg DAC (Weissburgunder, Chardonnay, Grüner Veltliner, Neuburger, Blaufränkisch), Mittelburgenland DAC (Blaufränkisch) oder Eisenberg DAC (Blaufränkisch).
Die Bezeichnung Südburgenland wird dagegen beibehalten. Sie steht allerdings nicht mehr für das gesamte Weinanbaugebiet Südburgenland, sondern nur noch für die beiden bisherigen Großlagen Pinkatal und Geschriebenstein (die ihrerseits gestrichen werden).
Heikel ist eine andere Neuerung. So soll die Bezeichnung Ruster Ausbruck künftig nur noch für Trockenbeerenauslesen aus der Freistadt Rust gelten. Die Nachbargemeinden am Westufer des Neusiedler Sees müssen ihre edelsüssen Weine also künftig als Beeren- bzw. Trockenbeerenauslesen vermarkten.
Auch in der Steiermark gibt es Neuerungen. Die Süd-Oststeiermark heisst künftig „Vulkanland Steiermark“.
Ausserdem wurde ein neues Reglement zur Höherpositionierung von österreichischem Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung erarbeitet. Danach dürfen Schaumweine aus Österreich künftig (neben dem Herkunftsnamen) nur noch mit den Zusatzbezeichnungen „Klassik“, „Reserve“ oder „Grosse Reserve“ auf den Markt kommen. Weinkenner.de hatte bereits über die neue Qualitätspyramide berichtet. Weitere Details zur Art der Vinifikation und zur Hefelagerung werden noch erarbeitet.
Schliesslich darf die Bezeichnung „Riede“ (Lagen) nur noch für gesetzlich festgelegte Lagen benutzt werden. Auf diese Weise soll dem Wildwuchs an Pseudo-Lagen oder von Markenweinen mit Phantasie-Riedbezeichnungen Einhalt geboten werden.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 14. Juni 2016.